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Honorarvorschlag der AK NW für die Tätigkeit als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator nach der Baustellenverordnung |
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Anmerkungen: Die Tabelle stellt einen unverbindlichen Honorarvorschlag dar. Es handelt sich um die zweite Berarbeitung, Stand Juli 2001. Die Tafelwerte sind gegenüber der Fassung März 2000 unverändert. Die Angaben erfolgen nunmehr auch in Euro. Änderungen beziehen sich auf die Erleuterungen in diesem Textkasten zu den anrechenbaren Kosten und zu dem Leistungsbild. Sie sind in Fettdruck hervorgehoben. Wird die Leistung der Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination im Zusammenhang mit Leistungen der Objektplanung und/oder der Objektberwachung nach 15 HOAI erbracht, sollte Spalte 3 (kombinierte Beauftragung) vereinbart werden.Wird die Leistung der Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination nicht im Zusammenhang mit Leistungen der Objektplanung und/oder der Objektberwachung nach 15 HOAI erbracht, sollte Spalte 4 (getrennte Beauftragung) vereinbart werden. Anrechenbar sind die Kosten der Bauleistungen (ohne Umsatzsteuer), die zu koordinieren sind.(i.d.R. Kostengruppen 300, 400 und 500 der DIN 276-1993 sowie Kosten der Kostengruppen 200 und 600, soweit es sich um zu koordinierende Leistungen handelt.) Die AK NW empfiehlt die Kostenberechnung als Grundlage für den vertraglich zu vereinbarenden Kostenstand. Die Tabelle wurde für gewerbliche Neubaumanahmen im Hochbau entwickelt. Für Erschwernisse kann ein Zuschlag von bis zu 30% vereinbart werden oder eine individuelle Vereinbarungen erfolgen. Erschwernisse knnen sich z.B. aus der Komplexität der Bauaufgabe, aus dem Gefährdungspotenzial des Projekts, aus der Bauzeit oder bei Baubestandsmaßnahmen ergeben. Bestandteil des Honorarvorschlags ist das im Praxishinweis der AK NW enthaltene Leistungsbild für die Tätigkeit. Bauzeitverlängerungen, die von den vertraglich vereinbarten Bauzeiten abweichen, sind entsprechend zu honorieren. In den Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.Die Erstattung von Nebenkosten im Sinne von 7 HOAI ist in der Tafel nicht enthalten und muss zustzlich vereinbart werden. Es sollten Abschlagszahlungen vereinbart werden. Für Leistungen, die nach Bekanntgabe dieses Honorarvorschlags noch nicht erbracht sind, sollte eine Vergütung nach diesem Honorarvorschlag vereinbart werden. |