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Seit Juni 1998 ist die Baustellenverordnung in Kraft. Mit ihr wurden
Belange der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in den Aufgabenbereich des Bauherrn übertragen.
Dem Bauherrn obliegen nun folgende Pflichten:
- Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz bei der Planung der Ausführung
- Ankündigung des Vorhabens bei der Behörde
- Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SigePlan)
- Bestellung eines geeigneten Koordinators
- Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Wartungsarbeiten
- Überwachung der Einhaltung der Belange von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz während der Ausführung des Bauvorhabens.
Entscheidend für die Sicherheit und Gesundheit am Bau ist, daß bereits während der Planung grundlegende sicherheitstechnische
Vorüberlegungen angestellt und bei der Baubeschreibung, insbesondere bei Ausschreibungen der Bauleistungen berücksichtigt werden.Bei größeren Baustellen oder bei besonders gefährlichen Arbeiten ist während
der Planung der Ausführung ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SigePlan) zu erarbeiten.
Mit der geforderten Unterlage für spätere Arbeiten soll bereits vor der Ausschreibung der Bauleistungen ein Konzept für sichere und
gesundheitsgerechte Arbeiten an der bauliche Anlage, z. B. Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten aufgestellt werden. Hierdurch erhält der Bauherr Informationen über sicherheitstechnische Einrichtungen und deren
Nutzungsmöglichkeiten für alle späteren Arbeiten an seinem Bauwerk. Diese Leistungen werden im allgemeinen durch einen vom Bauherrn beauftragten Baukoordinator erbracht. .
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